Satzung

Satzung (als PDF-Datei)
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen am 6.9.2004 (Ur.-Nr. 74/2004)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bremer Europa-Zentrum e.V.“ (im folgenden BEZ). Er ist am 6.9.2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen worden. Der Sitz des BEZ ist Bremen.

§ 2 Zweck
Das BEZ ist ein Verband von Personenvereinigungen, Einrichtungen und Personen der Bremer Hochschulen und des öffentlichen Lebens, die sich mit europawissenschaftlichen Themen befassen. Das BEZ dient der Kooperation zur Förderung der europawissenschaftlichen Lehre, Bildung und Forschung im Land Bremen sowie ihrer nationalen und internationalen Vernetzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Das BEZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das BEZ ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BEZ dürfen nur für die satzungsm&aumml;ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BEZ. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des BEZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des BEZ oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Europa-Union, Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des BEZ oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks keinen Rechtsanspruch an das BEZ.

§ 4 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft im BEZ kann erworben werden von:
natürlichen Personen, die in der europawissenschaftlichen Lehre, Bildung, Forschung und/oder dem transnationalen wissenschaftlichen Austausch beruflich oder ehrenamtlich tätig sind,
Personenvereinigungen, Einrichtungen und iuristischen Personen, die zu den Zielen des BEZ beitragen.

Die Aufnahme erfolgt durch die Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Ende der Personenvereinigung, Einrichtung oder iuristischen Person,
durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
durch Vorstandsbeschluß über den Ausschluß aus dem BEZ, wenn
ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Interessen des BEZ verstoßen hat,
eine Personenvereinigung, Einrichtung oder iuristische Person die europawissenschaftliche Bildung, Lehre, Forschung und/oder den transnationalen wissenschaftlichen Austausch beendet.
Vor dem Ausschluß ist das Mitglied bzw. eine VertreterIn der Personenvereinigung, Einrichtung oder iuristischen Person persönlich oder schriftlich zu hören. Die Vorstandsentscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen entscheidet das Plenum. Macht das Mitglied vom Einspruchsrecht in der Frist nicht Gebrauch, unterwirft es sich dem Vorstandsbeschluß.

Das Plenum kann sonstige, nichtstimmberechtigte Mitglieder aufnehmen.

§ 5 Organe
Organe des BEZ sind
die Mitgliederversammlung (im folgenden Plenum),
der Vorstand,
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit diese Satzung nicht besondere Regelungen enthält, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.

§ 6 Plenum
Das Plenum ist das oberste Organ des BEZ. Ihm gehören alle ordentlichen Mitglieder an. Das Plenum tagt in der Regel einmal im Semester, mindestens aber einmal jährlich.

Das Plenum hat folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Berichts des Finanzprüfungsausschusses und die Entlastung des Vorstands,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen, Personenvereinigungen, Einrichtungen und iuristische Personen,
Beschlüsse über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder; Beschlüsse sind nur zulässig, wenn der Änderungsantrag im vollen Wortlaut mit der Tagesordnung versandt wurde,
die Auflösung des BEZ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder; Beschlüsse sind nur zulässig, wenn der Antrag mit der Tagesordnung versandt wurde,
Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluß durch den Vorstand,
Aufnahme sonstiger, nichtstimmberechtigter Mitglieder,
Festlegung von Leitlinien der Arbeit des BEZ.
Der Vorstand beruft das Plenum unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, vom Tag der Absendung an gerechnet, ein. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand hat unverzüglich ein Plenum einzuberufen, wenn
es das Interesse des BEZ erfordert oder
mindestens zwanzig Prozent der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Der/die SprecherIn oder eine VertreterIn führen im Plenum den Vorsitz. Während der Vorstandswahl übernimmt den Vorsitz eine VersammlungsleiterIn, den/die das Plenum wählt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der/die VersammlungsleiterIn und der/die ProtokollführerIn unterzeichnen.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand koordiniert und leitet die Aktivitäten des BEZ.

Der Vorstand besteht aus dem/der SprecherIn, zwei VertreterInnen und dem/der SchatzmeisterIn. Das BEZ wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied mit Ausnahme des/der Schatzmei­sterIn vertreten.

Das Plenum wählt den Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und den VertreterInnen der Personenvereinigungen, Einrichtungen und iuristischen Personen auf die Dauer eines Jahres. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt das Plenum für die Restzeit neu. Bis dahin kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt des Vorstandsmitglieds.

§ 8 Beirat
Es kann ein Beirat gegründet werden. Der Beirat begleitet die Arbeit des BEZ.

In den Beirat kann das Plenum VertreterInnen des Bremischen öffentlichen Lebens mit Europabezug, frühere Angehörige der Mitglieder des BEZ sowie VertreterInnen von Partnerhochschulen sowie Einrichtungen und iuristischen Personen berufen.

§ 9 Finanzen
Geschäftsjahr des BEZ ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und am 2. Januar jeden Jahres im voraus fällig.

Der Vorstand kann über die Ausgaben zum laufenden Geschäftsbetrieb mit Mehrheit einschließlich des/ der SchatzmeisterIn beschließen. Er ist dem Plenum rechenschaftspflichtig.

Das Plenum wählt einen Finanzprüfungsausschuss von zwei Personen für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Dieser prüft das Finanzgebaren des Vorstands und berichtet darüber dem Plenum.

Bremen, den 15. April 2004